04. Staatsstrukturprinzipien
Demokratie
bedeutet wörtlich übersetzt “Sache der Allgemeinheit” und meint eine Staatsform, in der ein Staatsoberhaupt gewählt wird - im Gegensatz zu einer Monarchie, in der das Amt des Staatsoberhaupts in der Regel von einem König auf die Erben übergeht, also vererbt wird.
Republik
heißt, dass die Staatsgewalt vom Volke ausgehen soll. Durch Wahlen und Abstimmungen wird diese Staatsgewalt ausgeübt, bzw. Repräsentanten, auf Zeit übertragen, die im Auftrag des Volkes politische Entscheidungen treffen sollen.
Sozialstaat
bedeutet, dass die Gesetzgebung (Parlamente), die Ausführung der Gesetze (Regierung und Verwaltung) und Rechtssprechung (Gerichte) von verschiedenen, voneinander unabhängigen Personen und Personengruppen durchgeführt werden soll.
Bundesstaat/Föderalismus
bezeichnet allgemein die Vereinigung souveräner (selbstständiger) Staaten zu einem Bund, auf den bestimmte Rechte und Aufgaben übertragen werden. In der Bundesrepublik Deutschland haben deshalb die Bundesländer einerseits eigene Länderparlamente, -regierungen und -gerichte, andererseits wirken sie über den Bundesrat an der Bundespolitik mit. Man nennt dieses Organisationsprinzip auch Föderalismus.
Rechtsstaat
verpflichtet den Staat, die sozialen (gesellschaftlichen) Verhältnisse zu gestalten. Dazu gehören wirtschaftspolitische Aktivitäten, um z.B. die Entwicklung in der Wirtschaft zu ermöglichen oder Arbeitslosigkeit abzubauen. Ebenso müssen soziale Maßnahmen ergriffen werden, um in Not geratenen Bürgern das Existenzminimum zu sichern. Mit Vorsorgeeinrichtungen sollen die Menschen im Alter, bei Krankheit oder Unfällen geschützt werden (Sozialversicherung, Renten).
Gewaltenteilung
besagt, dass die staatliche Gewalt an die Verfassung und Rechtssprechung gebunden ist. Alle Maßnahmen der Staatsorgane können von unabhängigen Richtern überprüft werden. Voraussetzungen für dieses Prinzip sind die in der Verfassung zugesicherten Grundrechte (Freiheitsrechte), die Gewaltenteilung und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Sonstiges
Art. 1 GG - die Menschenwürde
Art. 79 (3) GG - Die Ewigkeitsklausel
Subsidiaritätsprinzip
Aufgaben werden auf der kleinstmöglichen Ebene versucht zu lösen und erst dann eskaliert auf die nächsthöhere Ebene.
Bsp.: Gerichte: Amtsgericht Landesgericht Bundesverfassungsgericht(BVerfG) EU-Gerichtshof (EUGH)